Statuten theater WIWA

 

 

1. Name und Sitz

 

Unter dem Namen theater WIWA besteht ein Verein nach Artikel 60ff ZGB mit Sitz in Laufenburg.

 

 

 

 

2. Zweck und Tätigkeit

 

Der Verein hat den Zweck, Projekte des theater WIWA in organisatorischer, finanzieller und gestalterischer Hinsicht zu realisieren.

 

Das theater WIWA setzt sich zum Ziel Produktionen mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen zu organisieren. Ebenso sollen Menschen mit geistiger oder körperlicher Behinderung integriert werden.

 

Nach Möglichkeit werden Kurse und Workshops angeboten.

 

Die Projekte sollen grenzüberschreitend erfolgen und in beiden Laufenburg sind Produktionen vorgesehen.

Angestrebt werden Aufführungen ausserhalb von Laufenburg.

 

 

 

 

3. Mitgliedschaft / Aufnahme

 

Mitglied beim theater WIWA können natürliche und juristische Personen werden.

 

Es bestehen folgende Mitgliedschafts-Kategorien:

 

WIWA-Aktive:

Mitglieder, die sich als Spieler(in) oder als Regisseur(in), Bühnenbildner(in), Techniker(in) oder in einer anderen Form beim theater WIWA einsetzen und aktiv bei den Produktionen und Projekten mitwirken. Die Aktiven haben Anspruch auf Vergünstigung bei Kursen, die von der GTG (Gesamtschule für Theater Grenchen) sowie vom theater WIWA organisiert und durchgeführt werden.

 

WIWA-Freunde:

Mitglieder, die einen Gönnerbetrag bezahlen, um damit die Ziele des theater WIWA zu unterstützen. Freunde haben Anspruch auf einen Freieintritt pro Kalenderjahr.

 

WIWA-VIPs:

Mitglieder, die einen Betrag als Mäzen bezahlen, um damit die Ziele des theater WIWA zu unterstützen. VIPs werden zur Premiere der ersten Theaterproduktion des Kalenderjahres eingeladen. Die Einladung beinhaltet Freieintritt inklusive Apéro.

 

 

 

 

4. Austritt / Ausschluss

 

Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied auf Ende des Kalenderjahres offen, die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

 

Der Vorstand kann ein Mitglied durch Mehrheitsentscheid jederzeit und ohne Angabe von Gründen aus dem Verein ausschliessen.

 

Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, die trotz mehrmaliger Aufforderung ihren Mitgliederbeitrag nicht bezahlt haben oder die unbekannt verzogen sind, per sofort von der Mitgliederliste zu streichen und auszuschliessen.

 

 

 

 

5. Finanzen

 

Die Mittel des Vereins bestehen einerseits aus den Mitgliederbeiträgen

 

·         Aktive Fr. 25.-- pro Jahr (Aktive bis 16 Jahre mindestens Fr. 10.-- pro Jahr)

·         Freunde mindestens Fr. 50.-- pro Jahr

·         VIPs mindestens Fr. 100.-- pro Jahr

 

und andererseits aus projektbezogenen Sponsorings, Förderbeiträgen von Behörden und Stiftungen, Gönnerbeiträgen, Einnahmen aus dem Veranstaltungsbetrieb und sonstigen Einnahmen.

 

Erfolgt eine Mitgliederaufnahme im letzten Quartal des Jahres ist der Mitgliederbeitrag erst ab dem folgenden Jahr zu bezahlen.

 

Der Vorstand kann Mitglieder, die sich in besonderem Masse aktiv für den Verein einsetzen, von der Bezahlung des Mitgliederbeitrages befreien.

 

Die gesamten finanziellen Mittel des Vereins werden ausschliesslich für die Projekte des theater WIWA verwendet.

 

Der Mitgliederbeitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

Für die Verpflichtungen des theater WIWA haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

 

 

 

6. Mitgliederversammlung (MV)

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Traktanden einberufen. Der Vorstand gibt Ort und Datum der Mitgliederversammlung spätestens 3 Wochen vorher bekannt. Anträge von Mitgliedern sind bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich an den/die Präsidenten/in zu richten.

 

Die Mitglieder treten einmal jährlich zur ordentlichen Mitgliederversammlung zusammen. Die Mitgliederversammlung beschliesst insbesondere über:

·         Abnahme des Jahresberichtes des/der Präsidenten/in

·         Abnahme der Jahresrechnung und Déchargeerteilung an den Vorstand

·         Festsetzung des Mitgliederbeitrages

·         Wahl des Vorstandes

·         Wahl von zwei Rechnungsrevisoren

·         Änderung der Statuten

·         Auflösung des Vereins

 

Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr. Für eine Statutenänderung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

 

 

 

7. Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, Präsident/in, Kassier/in und Aktuar/in, sowie mindestens zwei Personen, die sich die künstlerische Leitung aufteilen und konstituiert sich selbst. Die Amtsperiode dauert zwei Jahre.

 

Zeichnungsberechtigt sind mit Kollektivunterschrift der/die Präsident/in, der/die Kassier/in und ein weiteres Mitglied des Vorstandes.

 

 

 

 

8. Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur an einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

Bei Auflösung wird das Vereinsvermögen an die Stadt Laufenburg überwiesen, die damit kulturelle Projekte zu unterstützen hat.

 

 

 

 

9. Inkraftsetzung

 

Diese Statuten wurden an der Vereinsgründung vom 28. Juli 2009 genehmigt und treten mit ihrer Annahme in Kraft.

 

 

 

 

Die Präsidentin:                                      Die Aktuarin:

Ursula Jutzi-Isler                                     Cornelia Thürlemann

 

 

 

 

 

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