Statuten theater
WIWA
1. Name und Sitz
Unter dem Namen theater WIWA besteht
ein Verein nach Artikel 60ff ZGB mit Sitz in Laufenburg.
2. Zweck und
Tätigkeit
Der Verein hat den Zweck, Projekte des theater
WIWA in organisatorischer, finanzieller und gestalterischer Hinsicht zu
realisieren.
Das theater WIWA setzt sich zum
Ziel Produktionen mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen zu organisieren.
Ebenso sollen Menschen mit geistiger oder körperlicher Behinderung integriert
werden.
Nach Möglichkeit werden Kurse und Workshops angeboten.
Die Projekte sollen grenzüberschreitend erfolgen und in beiden Laufenburg sind Produktionen vorgesehen.
Angestrebt werden Aufführungen ausserhalb von Laufenburg.
3. Mitgliedschaft
/ Aufnahme
Mitglied beim theater WIWA können
natürliche und juristische Personen werden.
Es bestehen folgende Mitgliedschafts-Kategorien:
WIWA-Aktive:
Mitglieder, die sich als Spieler(in) oder als Regisseur(in),
Bühnenbildner(in), Techniker(in) oder in einer anderen Form beim theater WIWA einsetzen und aktiv bei
den Produktionen und Projekten mitwirken. Die Aktiven haben Anspruch auf
Vergünstigung bei Kursen, die von der GTG (Gesamtschule für Theater Grenchen)
sowie vom theater WIWA organisiert
und durchgeführt werden.
WIWA-Freunde:
Mitglieder, die einen Gönnerbetrag bezahlen, um damit die Ziele des theater WIWA zu unterstützen. Freunde
haben Anspruch auf einen Freieintritt pro Kalenderjahr.
WIWA-VIPs:
Mitglieder, die einen Betrag als Mäzen bezahlen, um damit die Ziele des theater WIWA zu unterstützen. VIPs
werden zur Premiere der ersten Theaterproduktion des Kalenderjahres eingeladen.
Die Einladung beinhaltet Freieintritt inklusive Apéro.
4. Austritt /
Ausschluss
Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied auf Ende des
Kalenderjahres offen, die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Der Vorstand kann ein Mitglied durch Mehrheitsentscheid jederzeit und ohne
Angabe von Gründen aus dem Verein ausschliessen.
Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, die trotz mehrmaliger Aufforderung
ihren Mitgliederbeitrag nicht bezahlt haben oder die unbekannt verzogen sind,
per sofort von der Mitgliederliste zu streichen und auszuschliessen.
5. Finanzen
Die Mittel des Vereins bestehen einerseits aus den Mitgliederbeiträgen
·
Aktive Fr. 25.--
pro Jahr (Aktive bis 16 Jahre mindestens Fr. 10.-- pro Jahr)
·
Freunde mindestens
Fr. 50.-- pro Jahr
·
VIPs mindestens
Fr. 100.-- pro Jahr
und andererseits aus projektbezogenen Sponsorings, Förderbeiträgen von
Behörden und Stiftungen, Gönnerbeiträgen, Einnahmen aus dem
Veranstaltungsbetrieb und sonstigen Einnahmen.
Erfolgt eine Mitgliederaufnahme im letzten Quartal des Jahres ist der
Mitgliederbeitrag erst ab dem folgenden Jahr zu bezahlen.
Der Vorstand kann Mitglieder, die sich in besonderem Masse aktiv für den
Verein einsetzen, von der Bezahlung des Mitgliederbeitrages befreien.
Die gesamten finanziellen Mittel des Vereins werden ausschliesslich für die
Projekte des theater WIWA verwendet.
Der Mitgliederbeitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung
festgelegt.
Für die Verpflichtungen des theater
WIWA haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder
ist ausgeschlossen.
6.
Mitgliederversammlung (MV)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom
Vorstand oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der
Traktanden einberufen. Der Vorstand gibt Ort und Datum der
Mitgliederversammlung spätestens 3 Wochen vorher bekannt. Anträge von
Mitgliedern sind bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich an
den/die Präsidenten/in zu richten.
Die Mitglieder treten einmal jährlich zur ordentlichen
Mitgliederversammlung zusammen. Die Mitgliederversammlung beschliesst
insbesondere über:
·
Abnahme des
Jahresberichtes des/der Präsidenten/in
·
Abnahme der
Jahresrechnung und Déchargeerteilung an den Vorstand
·
Festsetzung des
Mitgliederbeitrages
·
Wahl des
Vorstandes
·
Wahl von zwei Rechnungsrevisoren
·
Änderung der
Statuten
·
Auflösung des
Vereins
Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr. Für eine Statutenänderung
bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
7. Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, Präsident/in, Kassier/in
und Aktuar/in, sowie mindestens zwei Personen, die sich die künstlerische
Leitung aufteilen und konstituiert sich selbst. Die Amtsperiode dauert zwei Jahre.
Zeichnungsberechtigt sind mit Kollektivunterschrift der/die Präsident/in,
der/die Kassier/in und ein weiteres Mitglied des Vorstandes.
8. Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Zur Auflösung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der
anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung wird das Vereinsvermögen an die Stadt Laufenburg überwiesen,
die damit kulturelle Projekte zu unterstützen hat.
9. Inkraftsetzung
Diese Statuten wurden an der Vereinsgründung vom 28. Juli 2009 genehmigt
und treten mit ihrer Annahme in Kraft.
Die Präsidentin: Die
Aktuarin:
Ursula Jutzi-Isler Cornelia
Thürlemann